Auszug aus dem Kinder- und Jugendschutzgesetz
Der Gesetzestext ist eins zu eins kopiert worden. Trotzdem sind die Angaben ohne Gewähr!
Gültig ab 01.01.2009
1. Im Sinne dieses Gesetzes
2. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
3. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
4. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches die Personensorge zusteht,
5. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personen- sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Gesetzes
2. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
3. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
4. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches die Personensorge zusteht,
5. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personen- sorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ge-
nannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter
und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu
überprüfen.(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten
sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise
nachzuweisen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter
zu überprüfen.
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit
zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder
sich auf Reisen befinden.(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt
werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und
Jugendlichen nicht gestattet werden.(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab
16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanz-
veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend
dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden.(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit
darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten,
Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter
der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von
geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine
Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der
Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die
Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem
ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder
seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig,
hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1) an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2) in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des
§ 1 Abs.2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes (Abs.2 – Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke – auch in gefrorener Form,
- die aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von
1,2% Vol mit Erzeugnissen nach
§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol bestehen,
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol aber weniger als 10% Vol aufweisen
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind
- und als Erzeugnis nach
§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen)(Abs. 3 – Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischkomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind, dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter
18 Jahren verboten,
in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- und Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen).
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen
das Rauchen gestattet werden.(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter
mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.